Thema
Keine Kapitalertragsteuer bei Bildung von Rücklagen im Regiebetrieb
Gewinne von Betrieben gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde oder Stadt) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (sog. Regiebetriebe) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Kapitalertragsteuer. Keine Kapitalertragsteuer entsteht, soweit der Gewinn in die Rücklagen eingestellt wird. Die Bildung von Rücklagen ist auch bei Regiebetrieben zulässig.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, dass die Bildung von Rücklagen bei Regiebetrieben nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei. Die Zuführung zu den Rücklagen setzt weder den formalen Ausweis als handelsbilanzielle Rücklage noch eine haushaltsrechtlich bindende Mittelreservierung auf Ebene der Trägerkörperschaft voraus.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass die Gewinne dem Regiebetrieb weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen und nicht in den allgemeinen Haushalt der Körperschaft überführt wurden. An diesen Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Der Bundesfinanzhof hat es z. B. als ausreichend angesehen, wenn die Bildung von Rücklagen auf entsprechenden Beschlüssen der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft beruht, auch wenn diese Beschlüsse haushaltsrechtlich nicht bindend sind und sich nicht in einer kameralistischen Buchführung der Trägerkörperschaft niederschlagen können.